die Eltern darüber – zumindest ab einem gewissen Alter der Kinder – auch mit den Kindern sprechen, kann dem Kindeswohl doch nur gebührend Rechnung getragen werden, wenn die Eltern um die Befindlichkeiten und Wünsche der Kinder wissen und sich dafür interessieren. Damit geht selbstredend auch eine Meinungsbildung der Kinder einher, ohne dass deshalb auf eine unzulässige Einflussnahme, wie dies z.B. bei einer eigentlichen Verteufelung des anderen Elternteils der Fall sein könnte, zu schliessen wäre. Eine Umstellung des Bereuungsmodells rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen nicht und mit der Vorinstanz sind die beiden Kinder D._____ und C.____