__, der aufgrund seines Alters noch einer engeren Betreuung bedarf, zu den Randzeiten vor und nach der Schule sowie über Mittag gewährleisten würde. Das Obergericht hat die beiden Kinder am 16. August 2023 sodann persönlich angehört und konnte einen Eindruck über ihre Wünsche und Vorstellungen gewinnen. Dabei hat sich gezeigt, dass die vom Beklagten beantragte Regelung nicht dem Wunsch der Kinder entspricht und sie die bisher gelebte und von der Vorinstanz festgehaltene Regelung bevorzugen. So hat der achtjährige D.___