), davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder zum grössten Teil betreut hat. Mit der Vorinstanz ist die Klägerin als hauptbetreuender Elternteil und Hauptbezugsperson der beiden Kinder anzusehen. Weiter hat der Beklagte, der in einem Vollzeitpensum als Elektromonteur auf Baustellen arbeitet und sich auswärtig verpflegt (Duplik Rz. 27, 34 f.; act. 246), weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargelegt, wie er die Betreuung der Kinder, insbesondere des achtjährigen D._____, der aufgrund seines Alters noch einer engeren Betreuung bedarf, zu den Randzeiten vor und nach der Schule sowie über Mittag gewährleisten würde.