auszugehen, dass die von der Vorinstanz festgelegte und im Rahmen des Eheschutzentscheids bisher gelebte Obhuts- und Besuchsrechtregelung dem Kindeswohl von C._____ und D._____ besser dient als die vom Beklagten beantragte Regelung. Die beiden Kinder leben seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin und werden die meiste Zeit durch sie betreut (Klage Rz. 8; Klageantwort Rz. 8). Auch während des Zusammenlebens ist aufgrund des Umstands, dass der Beklagte Vollzeit und die Klägerin Teilzeit gearbeitet hat (vgl. Klage Rz. 20, 46; Klageantwort Rz. 24, 57 ff.), davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder zum grössten Teil betreut hat.