238 f., 242; Berufungsbeilage 5; Eingabe der Klägerin vom 30. November 2022) einer alternierenden Obhut oder einem ausgedehnteren Besuchsrecht entgegenstünden, zumal die Kommunikation auch schriftlich oder durch Vermittlung durch die Beiständin erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Parteien wohnen zudem beide in Q._____. Eine alternierende Obhut oder ein ausgedehnteres Besuchsrecht unter der Woche wären unter diesen Umständen grundsätzlich möglich.