3.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich beide Parteien als erziehungsfähig erweisen. Entgegen den Vorbringen des Beklagten sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Beziehung der Kinder zum Beklagten nicht zulassen würde. So haben beide Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 31. März 2022 bestätigt, dass die im Eheschutzentscheid festgehaltene Besuchsregelung grundsätzlich funktioniere (act. 237, 242), und auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte ausgeführt, er pflege eine intakte und gute Beziehung zu beiden Kindern, wolle jedoch ausgedehntere, über die momentane «Ist-Minimal-Regelung» hinausgehende persönliche Kontakte (Berufung Rz. 21).