Sie habe im Gegenteil die Kinder immer ermuntert, die Besuche beim Vater wahrzunehmen. Einer Übernachtung der Kinder beim Beklagten über die serbischorthodoxen Feiertage stehe sodann der anstehende Schulbesuch im Wege, da die Schulferien in der Regel am 6./7. Januar bereits zu Ende gegangen seien.