2.3. Die Klägerin macht mit Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, sie sei die Hauptbezugsperson der beiden Kinder gewesen und sei dies noch immer. Zudem sei bereits aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Kommunikation zwischen den Parteien die Anordnung der alternierenden Obhut nicht angezeigt. Die Beziehung zwischen dem Beklagten und den Kindern sei noch immer belastet. Es treffe nicht zu, dass sie die Kontakte zwischen den Kindern und dem Beklagten verhindert habe. Sie habe im Gegenteil die Kinder immer ermuntert, die Besuche beim Vater wahrzunehmen.