2.2. Der Beklagte bringt dagegen mit Berufung im Wesentlichen vor, es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin schon während des Zusammenlebens und während der Trennung hauptbetreuender Elternteil und Hauptbezugsperson der beiden Kinder gewesen sei. Beide Parteien hätten sich bis zur Trennung massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt, zumal auch die Klägerin während des Zusammenlebens immer gearbeitet habe. Das mit Eheschutzentscheid vom 12. Mai 2021 festgelegte minimale Besuchsrecht sei nur für die Dauer des Verfahrens und lediglich aufgrund der Unterbindung der persönlichen Beziehungen der Kinder zum Vater durch die Klägerin durchgesetzt worden.