Eine weitergehende Regelung lasse sich aufgrund der teilweise immer noch eher schwierigen Beziehung des Beklagten zu seinen Kindern, insbesondere zu C._____, nicht rechtfertigen. Da jedoch ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Absprache der Parteien vorzubehalten sei, sei es zukünftig dennoch möglich, dass sich bei einer Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung und bei entsprechendem Wunsch der Kinder eine weitergehende Betreuung anbieten würde. Die Klägerin sei anzuhalten, entsprechenden Wünschen der Kinder Raum zu geben (vorinstanzliches Urteil E. 4.2).