Auch betreffend das Besuchsrecht würden die Parteien und die Kinder mit dem gelebten, auf den Wiederaufbau des Besuchsrechts ausgerichteten Modell gemäss Eheschutzentscheid vom 12. Mai 2021 gut zurecht zu kommen zu scheinen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Der Beklagte sei damit für berechtigt zu erklären, D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Für C._____ sei ein Besuchsrecht von Samstagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, anzuordnen. Ab Juli 2022 soll auch für C._____ ein Besuchsrecht wie für D.__