__ und dem Beklagten erscheine als zu gross, um eine funktionierende alternierende Obhut zu gewährleisten, da diese auch von der Kooperation der Kinder abhänge, welche bei C._____ fehle. Im Übrigen funktioniere das bisher gelebte Modell mit vorläufiger Obhutszuteilung an die Klägerin gemäss Eheschutzentscheid vom 12. Mai 2021 nach Angabe der Parteien gut, weshalb daran festzuhalten sei. Es seien denn auch keine Indizien ersichtlich, dass sich die Kinder unter der Obhut der Klägerin geistig-psychisch, körperlich und -7-