2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, während des Zusammenlebens und während der Trennung sei die Klägerin der hauptbetreuende Elternteil und damit Hauptbezugsperson der beiden Kinder gewesen. Insbesondere für das Verhältnis von C._____ und dem Beklagten sei es wichtig, den Kontakt und das Vertrauen erst wiederaufzubauen, wozu Stabilität und Kontinuität äusserst wichtig seien. Das Zerwürfnis zwischen C._____ und dem Beklagten erscheine als zu gross, um eine funktionierende alternierende Obhut zu gewährleisten, da diese auch von der Kooperation der Kinder abhänge, welche bei C.___