3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2022 beantragte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten. 3.3. Am 21. November 2022 und am 30. November 2022 reichte der Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.4. Am 5. Dezember 2022 reichte die Klägerin eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.5. Am 16. August 2023 fand eine Kinderanhörung von C._____ und D._____ durch den Präsidenten der 2. Zivilkammer statt. 3.6. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 4. September 2023 und 6. Oktober 2023 bzw. vom 18. September 2023 dazu Stellung.