3. In Abänderung von Ziff. 7.1. des Entscheides des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Mai 2022 sei die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners / Berufungsklägers für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2014 ab Rechtskraft des Entscheides über die Zuteilung der alternierenden Obhut in wechselnder Betreuung neu festzulegen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt). In prozessualer Hinsicht beantragte er ausserdem, die Kinder C._____ und D._____ seien durch das Gericht anzuhören. -6-