[seine] Betreuungszeiten [fällt], vom 6. Januar von 10.00 Uhr (bzw. Schulschluss falls Schultag) bis am darauffolgenden Tag 7. Januar bis Schulbeginn (falls Schultag) bzw. 21.00 Uhr (falls Schulfrei) und von Pfingstsamstag 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr; In der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Gesuchstellerin / Berufungsbeklagte zu betreuen;