13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 15. September 2022 Berufung gegen das ihm am 16. August 2022 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. In Abänderung von Ziff. 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Mai 2022, Geschäfts-Nr.: OF.2019.85, sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, sowie der Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, unter der gemeinsamen Obhut der Parteien in wechselnder Betreuung zu belassen, wobei der Hauptwohnsitz bei der Gesuchstellerin/ Berufungsbeklagte[n] verbleiben soll;