11. Soweit die Gesuchsteller anderes oder mehr verlangen, werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 12. 12.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 6'665.00. 12.2. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte mit Fr. 3'332.50 auferlegt und mit ihren Vorschüssen von je Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat dem Gericht die Restanz von Fr. 832.50 (nach Abzug der bereits -5- bezahlten Fr. 1'500.00 gemäss Entscheiddispositiv) nachzuzahlen. Der Gesuchsteller hat dem Gericht Fr. 2'332.50 nachzuzahlen.