6. Die für C._____ und D._____ bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB gemäss Entscheid des Familiengerichts Bremgarten (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 09.06.2021 wird unverändert weitergeführt. 7. 7.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Teil-Rechtskraft des Scheidungsurteils betreffend den Scheidungspunkt bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: