- In Jahren mit gerader Jahreszahl: über die Silvesterfeiertage (30. Dezember bis 1. Januar) und von Karfreitag bis Ostermontag und am 6. Januar, von 17-21 Uhr - In Jahren mit ungerader Jahreszahl: über die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember bis 26. Dezember) und von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und am 7. Januar, von 17- 21 Uhr 5.5. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Absprache der Gesuchsteller vorzubehalten.