5.2.2. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ ab Juli 2022 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. 5.3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, jährlich mit den gemeinsamen Kindern auf eigene Kosten drei Wochen Ferien zu verbringen (hiervon zwei Wochen am Stück während der Sommerferien). Die Ferienwunschdaten sind der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus bekannt zu geben. 5.4. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder an folgenden Feiertagen zu sich auf Besuch zu nehmen: