2.2. Mit Eheschutzentscheid SF.2021.3 vom 12. Mai 2021 erhob der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Vergleich der Parteien vom 12. Mai 2021, mit dem die beiden gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Klägerin gestellt und das Besuchsrecht des Beklagten geregelt wurde, zum Entscheid und ordnete eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die beiden Kinder an. 2.3. Mit Teilvereinbarungen vom 19. Februar 2020 und vom 31. März 2022 einigten sich die Parteien über gewisse strittige Scheidungsnebenfolgen. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten fällte am 20. Mai 2022 folgendes Urteil: