2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Parteien eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.00 auszurichten. Der Beklagte ist zur Nachzahlung von Fr. 6'000.00 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Zustellung an: [...] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)