Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den unentgeltlichen Rechtsbeiständen eine Parteientschädigung von gerundet je Fr. 3'000.00 (Grundentschädigung Fr. 4'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT], Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT], zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 80.00 [§ 13 Abs. 1 AnwT]) und 7.7 % Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Der unterliegende Beklagte ist ausgangsgemäss zur Nachzahlung beider Parteientschädigungen verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 123 ZPO). Das Obergericht erkennt: