4.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 AnwT) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). -9-