Dabei wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung von Unterhalt über die Mündigkeit hinaus erfüllt sind und gegebenenfalls Volljährigenunterhalt festzusetzen haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren im Berufungsverfahren geltend gemachten Vorbringen der Parteien einzugehen. 4. 4.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt (Art. 117 ZPO). Ihnen ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu gewähren.