3.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Frage des hypothetischen Einkommens des Beklagten als begründet. Da die Vorinstanz von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgegangen ist und die Unterhaltsberechnungen in der Folge ohne Annahme eines hypothetischen Einkommens vorgenommen hat, rechtfertigt sich zur Wahrung des Instanzenzugs die Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 318 Abs. 1 lit.