Seit dem 1. März 2022 ist der Beklagte als Küchengehilfe mit einem Arbeitspensum von 35 % bei der E. angestellt und erhält brutto Fr. 22.85 pro Stunde, wobei sein effektives monatliches Nettoeinkommen rund Fr. 1'200.00 beträgt. Dieses Einkommen genügt nicht zur Deckung seines eigenen Bedarfs und er wird daher weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt (angefochtener Entscheid E. 4.5.3.2.1 ff.). Der Beklagte unterliegt jedoch einer besonderen Anstrengungspflicht, weshalb zu prüfen ist, ob ihm die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar und möglich ist.