3.2.2. Der Beklagte ist gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig und es liegen offensichtlich finanziell enge Verhältnisse vor. Nach der vorinstanzlichen Feststellung wurde der Beklagte seit Februar 2009 von der Sozialhilfe unterstützt und stand seither nie vollständig auf eigenen Beinen. Seit dem 1. März 2022 ist der Beklagte als Küchengehilfe mit einem Arbeitspensum von 35 % bei der E. angestellt und erhält brutto Fr. 22.85 pro Stunde, wobei sein effektives monatliches Nettoeinkommen rund Fr. 1'200.00 beträgt.