5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Unterlässt es ein Unterhaltspflichtiger aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei gilt als Grundsatz, dass eine Erwerbstätigkeit, die tatsächlich möglich ist, in der Regel auch zumutbar ist (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6; HAUSHEER/ GEISER/AEBI, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. Bern 2022, § 10 N. 564). -7-