3.2. 3.2.1. Im Unterhaltsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige seine vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen hat, besonders beim Minderjährigenunterhalt und in wirtschaftlich engen Verhältnissen. Der Unterhaltspflichtige untersteht hierbei einer besonderen Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 287 mit Hinweisen).