2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Eine allfällige Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten bzw. dessen Rechtsvertretung sei infolge Uneinbringlichkeit derselben aus der Gerichtskasse auszurichten. 3. Es sei dem Berufungsbeklagten auch für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Vertreter zu bewilligen. 3.3. Die Klägerin reichte am 10. November 2022 und der Beklagte am 28. November 2022 je eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: