3.2. Eine allfällige Parteientschädigung an die Klägerin bzw. ihre Rechtsvertretung sei infolge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszurichten. 3.2. Der Beklagte erstattete am 27. Oktober 2022 die Berufungsantwort und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 13. September 2022 vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26. April 2022 zu bestätigen.