4.2. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder C. und D. wie folgt beträgt: - Barbedarf der Tochter C. (abzgl. Einkommen) Fr. 465.00 - Barbedarf des Sohnes D. (abzgl. Einkommen) Fr. 705.00 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten. 3. 3.1. Der Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. -5-