2.4 Der Vater wird dazu verpflichtet, über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge: - C.: Fr. 546.00 - D.: Fr. 787.00 zzgl. allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Sobald C. ihre Erstausbildung abgeschlossen hat, wird der Vater dazu verpflichtet, an den Unterhalt von D. monatlich vorschüssig Fr. 898.00 über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen.