Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'208.90 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 6.2. Die Parteien haben zusätzlich die Kosten für die Begründung dieses Entscheids von Fr. 1'200.00 zu tragen, die den Parteien je hälftig mit Fr. 600.00 auferlegt werden. Diese gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien ebenfalls -4-