5. Der Verzicht der Klägerin auf einen allfälligen Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung des Beklagten ist im Hinblick auf die geringe Differenz beider Guthaben ohne Bedeutung für die Gewährleistung einer angemessenen Alters- und Invalidenvorsorge der Klägerin (Art. 124b Abs. 1 ZGB und Art. 280 Abs. 3 ZPO).