2. 2.1. Die elterliche Sorge über die Tochter C. (geb. tt.mm. 2006) und den Sohn D. (geb. tt.mm. 2008) wird der Mutter zugeteilt. 2.2. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter, bei welcher sie ihren Hauptwohnsitz haben. 2.3. In Anbetracht des Alters der Kinder wird auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsund Ferienrechts verzichtet. 2.4. Mangels Leistungsfähigkeit kann der Vater nicht verpflichtet werden, an den Unterhalt der Kinder C. und D. einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.