Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 2002 in Z. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am tt.mm. 2006, und D., geboren am tt.mm. 2008, hervor. 2. 2.1. Mit Eheschutzentscheid SF.2009.35 vom 23. März 2010 regelte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg das Getrenntleben der Parteien. 2.2. Am 23. August 2019 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein, infolge derer der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 26. April 2022 erkannte: 1. In Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am tt.mm. 2002 in Z. geschlossene Ehe der Parteien geschieden.