1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. August 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'362.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der zweitinstanzlichen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)