3. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als begründet. Da die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt hat, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO). Darin wird namentlich abzuklären sein, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Forderung besteht.