Insofern hätten hinsichtlich einer Forderung, die erst neun Jahre nach der Notifikation entstanden ist, zusätzliche Nachforschungen angestellt werden müssen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Dies geschah soweit vorgebracht nicht. Mit dem Vergleich vom 28. Januar 2020 konnte sich die Beklagte demnach von ihrer Pflicht gegenüber der Klägerin nicht befreien, sondern ist die Forderung, sofern sie tatsächlich bestehen sollte, grundsätzlich weiterhin der Klägerin geschuldet.