Der Beklagten wurde mit Notifikation vom 22. November 2010 durch die Bank C. lediglich angezeigt, dass die Klägerin der Bank C. die Forderung aus dem Kreditvertrag vom 27. Mai 2010 (zwischen der Klägerin und der Beklagten, vgl. vorstehende Erwägung) abgetreten hat und diese nur noch durch Überweisung auf das bezeichnete Konto geleistet werden könne, nicht aber durch Überweisung direkt an die Klägerin (KAB 3). Anderweitige Forderungen werden in der Notifikation nicht genannt. Insofern hätten hinsichtlich einer Forderung, die erst neun Jahre nach der Notifikation entstanden ist, zusätzliche Nachforschungen angestellt werden müssen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).