gehenden Erwerber Zahlung leistet. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auch auf andere Konstellationen entsprechend angewandt werden kann, so etwa jene, dass dem Schuldner eine Abtretung angezeigt wird, die überhaupt nicht erfolgt oder unwirksam geblieben ist (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. Zürich 2020, Rz. 3495; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, Rz. 90.41). Vorausgesetzt wird natürlich auch in diesen Fällen, dass der Schuldner in gutem Glauben geleistet hat.