2.6. Die Beklagte bringt vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sämtliche von der Globalzession erfassten Forderungen Gegenstand des Prozesses mit der Bank C. vor dem Kantonsgericht S. bildeten (Berufungsantwort Rz. 24 und 33). Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob die Beklagte sich auf die Schuldnerschutzbestimmung von Art. 167 OR berufen kann. Danach ist der Schuldner gültig befreit, wenn er, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den früheren Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nach- -9-