Ob die Verpflichtungen der Klägerin aus dem mittels Globalzession gesicherten Kreditvertrag mit der Bank C. tatsächlich sogar bereits früher untergegangen sind, kann offenbleiben. Soweit die hier strittige Forderung erst im Jahre 2019 entstanden ist, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint und was im Wesentlichen auch die Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage stellen, wurde sie jedenfalls nicht mehr von der Klägerin an die Bank C. abgetreten.