Dass die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben der Bank C. tatsachenwidrig sein sollten, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass die Kreditbeziehung der Klägerin zur Bank C. spätestens am 20. Dezember 2012 beendet war und danach entstandene Forderungen nicht mehr wirksam auf die Bank C. übergegangen sind. Ob die Verpflichtungen der Klägerin aus dem mittels Globalzession gesicherten Kreditvertrag mit der Bank C. tatsächlich sogar bereits früher untergegangen sind, kann offenbleiben.