Man habe sich gemäss dem Schreiben der Bank C. aber anlässlich einer Vereinbarung vom 15. November 2010 auf bestimmte Erfüllungsmodalitäten geeinigt, wozu namentlich die Abtretung einer Forderung aus einem Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 27. Mai 2010 in Höhe von Fr. 509'436.19 gehörte, und die Klägerin sei sämtlichen Pflichten bis spätestens am 20. Dezember 2012 nachgekommen (KB 20). Dass die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben der Bank C. tatsachenwidrig sein sollten, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.