E. 2c). Im Gegenteil wäre bei einem weitergehenden Umfang der Globalzession fraglich, ob diese überhaupt gültig wäre. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung lehnt denn auch die Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion von Globalzessionen grundsätzlich ab, da andernfalls die verlangte Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr garantiert wäre (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. Zürich 2019, Rz. 1376; vgl. BGE 112 II 433 E. 3). Diese Frage muss hier allerdings nicht abschliessend erörtert werden.