Zu diesem Ergebnis würde man nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 4.2.1.2), auch mittels objektiver Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip gelangen müssen. Denn es ist kein legitimes Geschäftsinteresse daran ersichtlich, dass Forderungen, die erst nach Beendigung bzw. Abwicklung einer Geschäftsbeziehung entstehen, die die Globalzession gerade absichern und damit ermöglichen soll, abgetreten werden (zur Frage des Praktikabilitätsinteresses etwa auch BGE 113 II 163 -8-